Corona-FAQ

Wir beantworten deine Fragen zur Ausbildung in MV in Zeiten von Corona.

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Unser Corona-FAQ

Wir haben für dich die wichtigsten Fragen und Antworten rund ums Thema "Berufsausbildung in MV" in Zeiten der Coronapandemie zusammengestellt.

Quelle: FAQ rund um das Coronavirus des DIHK

Fragen die sich Ausbildungsinteressierte stellen...

Wie finde Ich zur jetzigen Zeit eine Ausbildung ?

Das Wichtigste ist: aktiv werden und nicht den Kopf in den Sand stecken!

Noch viele Auszubildende und auch Unternehmen sind auf der Suche für den Ausbildungsstart 2021. Bei der Suche nach freien Ausbildungsstellen hilft die IHK- Lehrstellenbörse weiter, denn in vielen Unternehmen wird weiter gearbeitet und Personal gesucht.

Sei dir bewusst, dass sich auch die Unternehmen um die aktuelle Situation bewusst sind und dafür sorgen, dass der Bewerbungsprozess so gut es geht weiter läuft. Statt einem persönlichen Vorstellungsgespräch, greifen einige Unternehmen auf ein digitales Gespräch per Videotelefonat zurück - wie du dies bestmöglich meisterst findest du in unseren Bewerbungstipps. Falls auf Grund der Pandemie und der damit verbundene Schulausfälle und Online-Unterricht deine Noten nicht so gut sein sollten wie im letzten Jahr, sende dem Unternehmen gerne auch dein Zeugnis aus dem Vorjahr bei der Bewerbung.

Darf ein Azubi im Homeoffice arbeiten?

Grundsätzlich sollten Azubis nicht im Homeoffice arbeiten. Aufgrund der derzeitigen Umstände ist es jedoch vertretbar, dass Azubis im Homeoffice arbeiten, wenn dies betrieblich möglich ist.

Halte auf jeden Fall Kontakt mit deinem Ausbildungsbetrieb und kommuniziert miteinander, etwa darüber, wie sich die Arbeitsfortschritte gestalten.

Das fragen sich Azubis..

Darf ein Ausbildungsbetrieb seine Azubis freistellen?

Eine Freistellung von der Ausbildung ist nur in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen (§ 15 Abs. 1 BBiG) möglich.

Eine darüber hinaus gehende Freistellung verstößt immer – ob bezahlt oder unbezahlt – gegen die Verpflichtung des Ausbilders, berufliche Handlungsfähigkeit zu vermitteln (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG). Das heißt, dass weder eine schlechte Auftragslage noch ein behördliches Verbot, die Ausbildungsstätte weiter zu betreiben, Gründe für eine Freistellung von Auszubildenden sind.

Ausbilder sind im Einzelfall schadenersatzpflichtig, wenn sie die Auszubildenden dennoch von der Ausbildung freistellen und den Auszubildenden dadurch finanzielle Nachteile entstehen. Auch bei Lücken in der Ausbildung, die zur Nichtzulassung oder zum Nichtbestehen der Abschlussprüfung führen, besteht die Pflicht zu Schadenersatz.

Kann ein Ausbildungsbetrieb für seine Auszubildenden Betriebsurlaub anordnen?

Betriebsurlaub kann vom Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts grundsätzlich angeordnet werden - allerdings nicht nur für Auszubildende. Es muss sich dann um eine generelle Regelung für den gesamten Ausbildungsbetrieb oder zumindest für organisatorisch klar abgegrenzte Betriebsteile handeln, auf die sich die betriebliche Sondersituation auswirkt.

Verlängert sich meine Ausbildung, wenn die Prüfung verschoben wird? 

Nein, die Ausbildungszeit verlängert sich nicht. Die Ausbildung endet laut Gesetz mit dem Ablauf der Ausbildungsdauer (in der Regel zwei oder drei Jahre), also mit Ablauf des im Ausbildungsvertrag vereinbarten letzten Ausbildungstages. In der Regel bestehen Auszubildende aber vor Ablauf der vereinbarten Ausbildungsdauer die Abschlussprüfung. In diesem Fall endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.

Die Verschiebung der schriftlichen Prüfungen bewirkt, dass in vielen Fällen auch die mündlichen und praktischen Prüfungen, welche in der Regel als letzte Prüfungsleistung abgenommen werden, später durchgeführt werden. Die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses wird deshalb voraussichtlich auch erst etwas später als in den Vorjahren erfolgen können. Bis dahin läuft das bestehende Ausbildungsverhältnis weiter, längstens bis zum vertraglich vereinbarten Enddatum.

Auf Antrag des Azubis bei der IHK kann jedoch eine Verlängerung der Ausbildungszeit beantragt werden. Voraussetzung: Die Verlängerung ist erforderlich, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Diese kann bei einer längeren Corona-bedingten Ausfallzeit der Berufsausbildung im Betrieb oder in der Berufsschule durchaus der Fall sein.

Was passiert, wenn die Abschlussprüfungen über die Zeit der zwei- bzw. dreijährigen Ausbildung hinaus verschoben werden müssen?

Sollte die Ausbildung mit Ablauf des Ausbildungsvertrages vor dem Ablegen der letzten Prüfungsleistung enden, kann der Prüfling einen Antrag auf Verlängerung seines Ausbildungsvertrages nach § 21 Abs. 3 BBiG stellen. Zwar liegt kein Fall des Nichtbestehens vor, aber die unverschuldete Prüfungsverschiebung wird entsprechend berücksichtigt. Die IHK wird dann den Ausbildungsvertrag um die Zeitdauer verlängern, die zum Ablegen der Abschlussprüfung erforderlich ist.

Woher bekomme ich den Lernstoff, wenn die Berufsschule nichts zur Verfügung stellt?

Grundsätzlich müssten Prüfungsteilnehmer/innen, die zur Sommerprüfung 2021 zugelassen sind, sowohl den betrieblichen als auch den schulischen Lehrstoff bereits beherrschen.

Sofern dies nicht der Fall ist und die Berufsschule die fehlenden Lerninhalte nicht zur Verfügung stellt, ist der Ausbildungsbetrieb verpflichtet, diese fehlenden theoretischen Lerninhalte selbst zu vermitteln oder mit Hilfe von Dritten vermitteln zu lassen.

Ansprechpartner bei den IHKs in MV

Industrie- und Handelskammer Neubrandenburg für das östl. Mecklenburg-Vorpommern

Katharinenstr. 48
17033 Neubrandenburg

Web: https://www.neubrandenburg.ihk.de/

Industrie- und Handelskammer zu Rostock

Ernst-Barlach-Straße 1-3
18055 Rostock

Web: https://www.rostock.ihk24.de/

Industrie- und Handelskammer zu Schwerin

Ludwig-Bölkow-Haus
Graf-Schack-Allee 12
19053 Schwerin

Web: https://www.ihkzuschwerin.de/